Hinweise zur Reiserückkehr in Zeiten von Corona

Hier haben wir für unsere Mitarbeiter*innen Hinweise und Informationen zur Reiserückkehr und Quarantänemaßnahmen zusammengestellt.

Urlaubsrückkehr in Zeiten von Corona

Nach der Muster-Verordnung des Bundes besteht für Personen, die aus einem Risikogebiet (definiert durch das RKI; Robert Koch-Institut) einreisen, eine 14-tägige Quarantänepflicht. Die Bundesländer haben in eigenen Verordnungen konkrete Regelungen getroffen.

Sofern Sie feststellen, dass Sie sich in einem Risikogebiet befunden haben, müssen Sie sich gemäß den Landesverordnungen in eine 14-tägige Quarantäne begeben, oder aber – Regelung in Schleswig-Holstein - auf eigene Kosten einen negativen Test vorlegen. Der negative Test beendet die Quarantänepflicht. Gleiches gilt, wenn Sie sich bewusst in ein Land/Region begeben, welches als Risikogebiet ausgewiesen ist.

Als Arbeitgeber haben wir bei Ihrer Urlaubsrückkehr ein Fragerecht nach Leistungshindernissen (z.B. Gesundheit/Quarantänepflicht/Aufenthalt in einem Risikogebiet). Im Falle einer Quarantäneverpflichtung besteht für uns als Arbeitgeber u.U. die Möglichkeit, einseitig Home-Office anzuordnen, sofern der Arbeitsplatz für die Erfüllung der Arbeit im Home-Office geeignet ist.

Als Arbeitnehmer*in haben Sie eine Offenbarungspflicht über ein mögliches Leistungshindernis, da wir unsere Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mitarbeitern ausüben müssen. Sofern die Erbringung der Arbeitsleistung im Home-Office unmöglich ist oder verweigert wird, entfällt der Anspruch auf die Entgeltfortzahlung. Sie erhalten auch von keiner anderen Stelle eine Entgeltfortzahlung, wenn Sie sich verschuldet in ein Risikogebiet begeben. Es ist davon auszugehen, dass eine Erstattung über § 56 IfSG nicht greifen wird. Eine analoge Anwendung des § 56 IfSG ist ungeklärt.

Weitere Informationen zu Risikogebieten, Reisewarnung und Reiserückkehr finden Sie hier:

schleswig-holstein.de
auswärtiges-amt.de
rki.de

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